Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt beschlossen. Er soll den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz stärken. Geplant ist unter anderem, § 184k des Strafgesetzbuchs neu zu fassen. Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht; wann die Regeln in Kraft treten könnten, steht im vorliegenden Text nicht.
Der Entwurf würde die unbefugte Herstellung intimer Darstellungen unter Strafe stellen. Erfasst wären echte Aufnahmen ebenso wie KI-generierte Bilder, wenn sie den Eindruck erwecken, eine bestimmte Person nackt oder bei sexuellen Handlungen zu zeigen. Laut Entwurf kann es bereits strafbar sein, eine solche Darstellung auch nur einer weiteren Person zugänglich zu machen. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Welche Aufnahmen wären betroffen?
Die geplante Vorschrift soll auch heimliche voyeuristische Aufnahmen erfassen, etwa von unbekleideten Menschen in Saunen oder an FKK-Stränden. Außerdem sollen gezielt sexualisierende Aufnahmen bekleideter intimer Körperstellen strafbar werden. Für die unbefugte Herstellung oder Weitergabe von Aufnahmen tatsächlicher Vergewaltigungen nennt der Entwurf eine Höchststrafe von drei Jahren.
Die Bundesregierung kündigt außerdem an, Betroffenen den Zugang zu Auskünften zu erleichtern. Welche Auskünfte gemeint sind und wie das praktisch funktionieren soll, geht aus dem vorliegenden Textausschnitt nicht hervor. Auch konkrete Voraussetzungen oder Ausnahmen zu den geplanten Straftatbeständen werden darin nicht genannt.
Was noch offen ist
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) beschreibt das Vorhaben als Regeln für unterschiedliche Formen digitaler Gewalt. Die vorliegenden Angaben beziehen sich auf den Gesetzentwurf, nicht auf bereits geltende Verbote. Ob und in welcher Form der Entwurf Gesetz wird, ist daher noch offen.
Warum es wichtig ist
Für Menschen, deren Aussehen in sexualisierten KI-Bildern verwendet wird, könnte der Entwurf schon die Herstellung solcher Darstellungen erfassen – nicht erst ihre Veröffentlichung im Internet. Welche Wege Betroffene für die angekündigten Auskünfte nutzen könnten und wann die Regeln gelten würden, ist bislang nicht klar.